Häufig gestellte Fragen
für Helfer*innen
Hier finden Sie die häufigsten Fragen, die uns erreichen. Falls immer noch Fragen offen geblieben sind, kontaktieren Sie uns jederzeit per Mail!
Benötigt werden alle Arten von land- und forstwirtschaftlichen Geräten, wie Forstrücker, Scheibeneggen, Tanks sowie entsprechende Zugfahrzeuge.
Im Red Farmer Portal werden alle Helfer*innen erfasst und können ihre Fahrzeuge und Geräte dort verwalten und anbieten.
Die Feuerwehren können Ihre Kontaktdaten im Red Farmer Portal abrufen und setzen sich direkt mit Ihnen in Verbindung.
Nein, das Angebot ist freiwillig und die Anforderung kann selbstverständlich auch abgelehnt werden.
Das Red Farmer Portal wird durch den Dienstleister Fa. Arvato Systems bereitgestellt. Die Daten werden auf einem Server in Deutschland gespeichert. Zugriff auf das Red Farmer Portal haben Feuerwehren, Führungskräfte, etc. nur wenn sie berechtigt sind das BKS-Portal des Landes Rheinland-Pfalz zu nutzen. Eine Berichtigung wird durch die Verbandsgemeinde bzw. des Landkreises erteilt. Im BKS-Portals selbst muss sich der vorgenannte Personen Kreis noch für einen geschützten Raum freischalten lassen. Wir haben diese vorgehensweise gewählt und die höchstmögiche Sicherheit Ihrer Personenbezogenen Daten zu gewährleisten.
Schleswig-Holstein:
In Schleswig-Holstein haben ausgewählte Führungskräfte der Feuerwehr auf Amts- und Kreisebene sowie die Leistellen Zugriff auf das Portal.
Rheinland-Pfalz:
Ja, nach § 27 des LBKG des Landes Rheinland-Pfalz sind Personen die durch einen Einsatzleiter beauftragt werden über den Gemeindeunfallversicherung versichert. Wir empfehlen vor dem Einsatz sich die Beauftragung schriftlich bestätigen zu lassen.
Bayern:
Alle ehrenamtlich tätigen Personen sind in Bayern grundsätzlich über die Kommunale Unfallversicherung versichert. Bzgl. der eingesetzten Gerätschaften gilt hier Artikel 9 des BayFwG sinngemäß.
Schleswig-Holstein:
Bei einer Verpflichtung nach § 25 BrSchG durch die Einsatzleitung der Feuerwehr sind die Helfer durch die HFUK Nord unfallversichert.
Außerdem regelt §33 des Brandschutzgesetzes, dass bei Hilfeleistungen im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes, insbesondere wenn Dritte wie etwa Landwirte mit ihren Gerätschaften hinzugezogen werden, ein Anspruch auf Ersatz bzw. Entschädigung für dadurch entstehende Schäden besteht, sodass die eingesetzten Geräte im Rahmen dieser gesetzlichen Regelung grundsätzlich abgesichert bzw. die Kosten ihrer Nutzung und etwaiger Schäden übernommen werden.
Im Einzelfall ist jedoch stets zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen der jeweiligen Paragraphen des Brandschutzgesetzes erfüllt sind und daraus ein konkreter Anspruch auf Ersatz oder Entschädigung für den jeweiligen Einsatzfall abgeleitet werden kann.
Ja, die Abrechnung der eingesetzten Fahrzeuge und Geräte, sowie der Arbeitskraft erfolgt nach den Abrechnungssätzen des nächstgelegenen Maschinen- und Betriebshilfsringes. Vor dem Einsatz bitte die Anforderung schriftlich bestätigen lassen.
Schleswig-Holstein:
Nach § 33 BrSchG können nach § 25 BrSchG verpflichtete Hilfeleistende oder freiwillig Helfende eine Entschädigung von der jeweiligen Gemeinde, in der er hilft, verlangen. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem für vergleichbare Leistungen im Wirtschaftsverkehr üblichen Entgelt.